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Haftung und Gewährleistung

Für den BAU-Betrieb sind Gewährleistung, Haftung und Höhere Gewalt in den Nutzungsbedingungen geregelt (Ziff. 9 und Ziff. 10). Nachfolgend der verbindliche Text aus P-LEGAL-VADEME-BAU-TERMS-2026-09-21-010:

9. Gewährleistung und Haftung

9.1 Keine Beratung, keine Einzelfallzusicherung

Vademe ist keine Beratung und ersetzt keine Fachperson. Wir sichern nicht zu, dass Fristen, Checklisten oder KI-Ausgaben für Ihren Fall richtig, vollständig oder aktuell sind. Eine bestimmte Verfügbarkeit (SLA) wird nicht zugesichert.

9.2 Unbeschränkte Haftung (zwingender Boden)

Wir haften unbeschränkt für Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit sowie für Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit. Nicht ausgeschlossen oder begrenzt wird die Haftung, soweit zwingendes Recht dies untersagt, namentlich nach Produktehaftpflichtgesetz und nach zwingendem Verbraucherrecht an Ihrem gewöhnlichen Aufenthalt. Freizeichnung für Absicht und grobe Fahrlässigkeit ist nichtig (Art. 100 Abs. 1 OR).

9.3 Leichte Fahrlässigkeit

Für leichte Fahrlässigkeit haften wir nur bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, also einer Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemässe Nutzung von Vademe überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung Sie regelmässig vertrauen dürfen (Kardinalpflicht). In diesem Fall ist die Haftung auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt. Eine betragsmässige Obergrenze vereinbaren wir nicht.

Im Übrigen ist die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen.

9.4 Ihr Bereich

Wir haften nicht für Schäden, die auf unrichtigen, unvollständigen oder verspäteten Angaben von Ihnen, auf von Ihnen versäumten Fristen oder auf Ihren eigenen Entscheidungen beruhen.

9.5 Folgeschäden

Nicht gehaftet wird — ausser in den Fällen von Ziff. 9.2 und soweit Ziff. 9.3 eine Kardinalpflicht erfasst — für indirekte Schäden und Folgeschäden, entgangenen Gewinn sowie für Datenverluste, die durch eine unterlassene oder unzureichende Datensicherung Ihrerseits entstehen.

Dieser Absatz schränkt die Haftung für Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit, Körper/Leben/Gesundheit und für zwingendes Verbraucherrecht nicht ein. Ein Datenverlust, der auf einer grob fahrlässigen Verletzung unserer eigenen Sicherungspflichten beruht, fällt nicht unter diesen Absatz.

10. Höhere Gewalt

10.1 Begriff

Höhere Gewalt sind Ereignisse, die ausserhalb unseres zumutbaren Einflussbereichs liegen und die wir auch mit angemessener Sorgfalt nicht vermeiden oder überwinden konnten. Dazu gehören namentlich Krieg, Terror, Naturkatastrophen, Epidemien, flächendeckende Strom- oder Netzausfälle, behördliche Anordnungen sowie Cyberangriffe, die trotz angemessener Schutzmassnahmen durchschlagen.

10.2 Was nicht automatisch Höhere Gewalt ist

Ausfälle von durch uns beigezogenen Hilfspersonen oder Auftragsbearbeitern — namentlich von KI- oder OCR-Diensten (Google Vertex AI, Google Document AI), Hosting oder Versand — sind nicht schon deshalb Höhere Gewalt, weil ein Dritter betroffen ist. Für das Verhalten von Hilfspersonen bleiben die gesetzlichen Regeln massgebend (Art. 101 OR). Ein solches Ereignis ist nur Höhere Gewalt, wenn es auch uns bei eigener sorgfältiger Organisation unzumutbar gewesen wäre, die Leistung zu erbringen.

Organisationsmängel, Personalengpässe oder die blosse Überlastung unserer Systeme sind keine Höhere Gewalt.

10.3 Folgen

Solange Höhere Gewalt die Leistung hindert, ruhen die betroffenen Leistungspflichten. Dauert das Hindernis unangemessen lange, kann jede Seite den betroffenen Teil der Nutzung beenden. Zwingende gesetzliche Rechte — einschliesslich Ziff. 9.2 und zwingendes Verbraucherrecht — bleiben unberührt. Bereits fällige Zahlungen für vollständig nutzbar erbrachte Leistungen werden durch Höhere Gewalt nicht erlassen.